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Zu Artikel 1 Nr. 5 - § 266 a StGB -

Neben einer redaktionellen Klarstellung hat der Ausschuß die Überschrift erweitert. Dadurch soll vor allem die unterschiedliche Schutzrichtung zwischen Abs. 1 und Abs. 2 noch stärker verdeutlicht werden. Während Absatz 2, wie sich schon aus der Fassung ergibt, ein untreueähnliches Verhalten des Arbeitgebers (und der ihm durch § 14 StGB gleichgestellten Personen) zum Nachteil des Arbeitnehmers erfassen will, handelt es sich bei Absatz 1 (und ähnlich bei Absatz 3) um den Schutz der Solidargemeinschaft. Das Aufkommen der Sozialversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit soll dadurch strafrechtlich gewährleistet werden. Dies ist in Absatz 1 durch die Streichung eingrenzender Merkmale des geltenden Rechts ("erhalten", " einbehalten") verdeutlicht worden, wodurch sich Absatz 1 bewußt von Absatz 2 unterscheidet Damit können künftig auch Fälle bestraft werden, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich verabreden, bei Lohnzahlungen keine Beiträge abzuführen (zum bisherigen Recht vgl. BGH wistra 1982, 111). Da sich dies aus dem Wortlaut der Entwürfe bereits ergibt ist eine zusätzliche Ergänzung des Textes. wie dies von dem Sachverständigen Stahlschmidt in der öffentlichen Anhörung erwogen wurde (vgl. Prot. Nr. 26, Anl. S. 6), nicht erforderlich. Auch unter Berücksichtigung der im Wirtschaftsausschuß geäußerten Kritik an § 266 a StGB ist der Ausschuß der Meinung, daß die Aufbringung der Mittel der Sozialversicherung ebenso wie die des Steueraufkommens eines besonderen strafrechtlichen Schutzes bedarf. Davon geht schon das geltende Recht aus.

Zu Artikel 1 Nr. 5 - § 266 b StGB -

Der Rechtsausschuß empfiehlt mit Mehrheit eine Strafvorschrift gegen den Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten einzuführen.

Das Scheck- und Kreditkartensystem hat inzwischen zu einer außerordentlichen Ausweitung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs geführt und dadurch eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung erlangt. Das Scheckkarten ausstellende Kreditinstitut garantiert hierbei die Einlösung von Schecks auf speziellen zur Scheckkarte ausgegebenen Scheckformularen bis zu einem bestimmten Betrag (zur Zeit 400 DM) und nimmt damit dem Schecknehmer das Risiko eines ungedeckten Schecks ab.

Das Kreditkartengeschäft im Drei-Partner-System beruht auf dem gleichen Grundgedanken. Das Karten ausstellende Institut verpflichtet sich gegenüber dem Vertragsunternehmen. seine Forderungen gegen dem Karteninhaber auszugleichen. Dabei ist es üblich. dem Vertragsunternehmen jeweils unterschiedliche Obergrenzen für einzelne Geschäfte zu setzen, bei deren Überschreitung Vertragsunternehmen bei Vorlage der Kreditkarte eine Genehmigung des Kreditkarteninstituts einholen müssen oder die Einlösungsgarantie verlieren. Daneben ist auch das Zwei-Partner-System gebräuchlich - Hierbei räumt ein Unternehmen mit der Kreditkartenausgabe seinem Kunden lediglich einen für alle Filialen gültigen Kundenkredit ein.

Durch die neue Strafvorschrift soll der Fall erfaßt werden. daß ein Scheck- oder Kreditkartennehmer unter Verwendung der Karte Waren kauft und Dienstleistungen in Anspruch nimmt. obwohl er weiß. daß das Kreditinstitut seine Rechnungen zu bezahlen hat, und er selbst aber, z.B. nach einem Vermögensverfall nicht mehr in der Lage sein wird, die Auslagen zurückzuerstatten. Bestraft werden soll die dadurch verursachte Vermögensschädigung der Kreditinstitute.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 13. Juni 1985, 4 StR 213/85 (BGHSt 33,244) zum Kreditkartenmißbrauch festgestellt, daß eine solche Tathandlung nicht den Tatbestand der Untreue und des Betrugs erfülle. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1985 unter Bestätigung seiner Entscheidung vom 20. Juli 1972 (BGHSt 24, 386) entschieden, daß ein Mißbrauch der Scheckkarte durch den Karteninhaber den allgemeinen Betrugstatbestand nach § 283 StGB erfülle. Er hat hierbei darauf abgestellt, daß die Scheckkarte im Scheckverkehr vorgelegt werde und nur den zusätzlichen Nachweis der Einlösegarantie erbringe, während die eigentliche Handlung mit Erklärungswert die Hingabe des Schecks sei. Insoweit bestehe kein wesensmäßiger Unterschied zu der Einlösung eines ungedeckten Schecks ohne Scheckkarte. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird vorn Schrifttum bis heute mit der Begründung heftig kritisiert, daß sie mit den Gegebenheiten des Scheckkartenverkehrs nicht im Einklang sei- Wie bei der Vorlage einer Kreditkarte brauche der Schecknehmer sich bei der Vorlage der Scheckkarte bis zur garantierten Summe über die Kreditwürdigkeit des Scheckausstellers keine Gedanken zu machen und werde das in der Regel auch nicht tun. Die Voraussetzungen des Betrugstatbetands, nämlich der für die Vermögensverfügungen ursächliche Irrtum, sind deshalb in diesen Fällen nicht gegeben. Angesichts dieser Kritik aus dem Schrifttum ist davon auszugehen, daß die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf Dauer schwerlich Bestand haben werde.

Im Rechtsausschuß ist umstritten, ob der dargestellte Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten strafwürdig ist. Nach Auffassung der Mehrheit weist die dargestellte Tathandlung gegenüber dem geltenden Untreuetatbestand einen ähnlichen sozialschädlichen Kriminalitlätsgehalt auf. Der neue Straftatbestand sei zum Schutze der Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, der eine volkswirtschaftliche Bedeutung erlangt habe, notwendig.

Die Minderheit lehnt die neue Strafvorschrift ab. Sie ist der Auffassung. daß die Verwendung der Scheck-, vor allem der Kreditkarten, allgemein keineswegs so positiv einzuschätzen sei, da das Kredit- und Scheckkartensystem die Gefahr einer Überschuldung der Inhaber in sich berge, wie es sich in den USA gezeigt habe. Vor allem würde mit dem Straftatbestand in systemwidriger Weise die Verletzung von Vertragspflichten strafrechtlich sanktioniert und der notwendige Rechtsschutz sei durch das Zivilrecht gewährleistet. Insbesondere sei es Aufgabe der Kreditinstitute, sich durch eine entsprechende Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zu den Inhabern der Scheckkarten und Kreditkarten und zu den Vertragsfirmen sowie durch eine sorgfältige Prüfung der Kreditwürdigkeit ihrer Kunden zu schützen.

Einigkeit bestand im Ausschuß, daß keine Notwendigkeit besteht, den Tatbestand auf andere Fälle von Mißbräuchen, insbesondere auf den Gebrauch von Scheck- und Kreditkarten durch Nichtberechtigte auszudehnen. Die Anwendung des Betrugstatbestandes reicht hier aus.

Zu der Ausgestaltung der von der Mehrheit beschlossenen Strafvorschrift ist zu bemerken:

Absatz 1 lehnt sich in seiner Einzelausgestaltung eng an den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB (Untreue) an. Durch die Wendung "... die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen" wird der Täterkreis auf berechtigte Karteninhaber eingegrenzt und auch die Garantieerklärung, die mit der Überlassung der Karte verbunden ist, beschrieben. Zahlung ist dabei nicht nur im rein technischen Sinne als Hingabe von Bargeld zu verstehen, sondern auch als Geldleistung im Verrechnungswege. Die Begriffe Scheck- und Kreditkarte haben im Wirtschaftsleben einen so feststehenden Bedeutungsinhalt daß sie als Tatbestandsmerkmale ausreichend bestimmt sind, zumal auf die ihnen notwendigerweise zukommende Garantiefunktion Bezug genommen wird.

Die mit der Überlassung der Scheck- oder Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit muß der Täter "mißbrauchen". Das Mißbrauchsmerkmal entspricht dem des § 266 Abs. 1.1. Alternative StGB. Der Täter hält sich dabei nach außen im Rahmen seines rechtlichen Könnens, überschreitet aber im Innenverhältnis zu dem Kartenherausgeber die Grenzen seines rechtlichen Dürfens. Mißbrauch der Scheckkarte liegt z. B. immer dann vor, wenn der Täter einen Scheck hingibt, dessen Einlösung zwar von seinem Kreditinstitut garantiert ist, für den auf seinem Konto aber keine Deckung oder kein ausreichender Kredit vorhanden ist Bei der Kreditkarte liegt ein Mißbrauch z. B. dann vor, wenn der Täter mit der Verwendung der Karte gegen seine aus dem Kreditkartenvertrag resultierenden Pflichten verstößt insbesondere, wenn er Verpflichtungen eingeht obwohl die Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Kontoausgleich nicht gestatten oder er selber nicht für ausreichende Deckung Sorge getragen hat.

Wie bei § 266 StGB setzt das Mißbrauchsmerkmal weder generell voraus, daß dem Karteninhaber für einzelne Geschäfte ein Limit gesetzt ist (so in seiner Wirkung die Scheckkartengarantie), noch daß ein zeitabhängiger (etwa monatlicher) Höchstrahmen vorgeschrieben wird, noch daß eine absolute Kreditobergrenze vereinbart ist Anderenfalls wären Verhaltensweisen, über die der Bundesgerichtshof jüngst zu entscheiden hatte, weiterhin straflos.

Der Mißbrauch der Kreditkarte muß schließlich zu einer Schädigung des Kartenherausgebers führen. Damit soll die Parallele zum Betrugs- und Untreuetatbestand gewahrt werden, da durch den neuen Tatbestand lediglich eine Lücke geschlossen werden soll, die bei der Anwendung dieser Bestimmungen offenbar wurde. Es muß sich daher bei dem Schaden um einen Vermögensschaden handeln. Das Schadenserfordernis engt darüber hinaus das Mißbrauchsmerkmal weiter ein. Ist der Täter anderweitig bereit und in der Lage, die Überziehung sofort oder jedenfalls unverzüglich auszugleichen, so liegt ein Schaden - ebenso wie beim Untreuetatbestand, der dem neuen Tatbestand in diesem Punkt entspricht - nicht vor. Unter diesen Voraussetzungen wird auch der neue Tatbestand des Scheckkartenmißbrauchs nicht anzuwenden sein, wenn der Täter gelegentlich sein Konto durch Begebung von Schecks über die ihm eingeräumte Kreditgrenze hinaus belastet

Der Täter muß vorsätzlich handeln, der Vorsatz muß sich auf sämtliche Tatbestandsmerkmale beziehen. Derjenige, der bei Scheckausstellung oder Verwendung der Kreditkarte noch nicht weiß, daß er seinen Verpflichtungen später nicht wird nachkommen können, kann daher auch nach dem neuen Tatbestand nicht bestraft werden. Darüber hinaus handelt auch derjenige unter Umständen noch nicht vorsätzlich, der zwar von der Deckungslosigkeit seines Kontos bei Begebung des garantierten Schecks weiß, aber mit Vermögensausgleich in kürzester Zeit rechnet.

Absatz 2 erklärt entsprechend § 268 Abs. 2 StGB § 248a (Antragserfordernis bei geringem Schaden) für entsprechend anwendbar.

Zu Artikel 1 Nr. 6 - § 269 StGB - Fälschung beweiserheblicher Daten

Die Einführung eines besonderen Tatbestandes gegen die Fälschung beweiserheblicher Daten wird
vom Ausschuß für notwendig erachtet. Dafür sind die bereits im Regierungsentwurf, in der öffentlichen Anhörung sowie in den Ausschußberatungen vorgebrachten Gesichtspunkte maßgebend. Vom Tatbestand der Urkundenfälschung werden unbefugte Eingaben z. B. von Computerdaten bzw. unbefugte Veränderungen von bereits gespeicherten Daten, die, wenn sie in ein Schriftstück aufgenommen wären, eine Urkundenfälschung darstellen würden, mangels Erkennbarkeit der Erklärung nicht erfaßt. Für die Anwendung des § 267 StGB reicht die leichte Einsehbarkeit in Dateien Über Bildschirmterminals alleine nicht aus. Die Urkundeneigenschaft kann auch mangels Ausstellerangabe entfallen. Solchen Daten fehlt daher die von § 267 StGB vorausgesetzte Urkundenqualität. Der Straftatbestand des § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen) erfaßt nur Teilbereiche. Ohne eine Ergänzung des Strafrechts würde daher die Umstellung verwaltungsmäßigen Handelns auf die Datenverarbeitung den bisher bei Schriftstücken bestehenden strafrechtlichen Urkundenschutz ungerechtfertigt verkürzen. Bei den Verwendungsmöglichkeiten der Datenverarbeitung reicht für einen wirksamen Schutz auch die Tatsache nicht aus, daß Verarbeitungen zu Computerausdrucken führen können, denen Urkundenqualität beizumessen ist und die bei (mittelbarer) Vornahme, z. B. von Eingaben oder nachträglichen Veränderungen durch nicht Berechtigte, deshalb als Urkundenfälschung i. S. von § 267 StGB qualifiziert werden können- In vielen Fällen werden entscheidungserhebliche Daten direkt aus dem Computer zur (maschinellen) Weiterverarbeitung benutzt, wie dies besonders im Bank-, Rechnungs- und Zahlungsverkehr deutlich wird. Aus ähnlichen Erwägungen wie beim Computerbetrug hat sich der Ausschuß gegen den Vorschlag von Haft in der Öffentlichen Anhörung (Prot. Nr. 26, S. 164, Anl. S. 201) ausgesprochen, sich mit einer bloßen Ergänzung des § 267 StGB zu begnügen ("Gedankenerklärungen können auch dann Urkunden sein, wenn sie computerlesbar gespeichert sind"). Eine sich nur auf eine Ergänzung des Urkundenbegriffs, sei es in § 267 StGB oder in allen Urkundenstraftatbeständen, beziehende Gleichstellungsvorschrift würde andere Tatbestandsmerkmale unangetastet lassen. Dies würde zu einer unklaren und wenig anschaulichen Tatbestandsumschreibung führen (Wer ... unechte computerlesbar gespeicherte Gedankenerklärungen ... [bzw. Daten ... ] speichert ... ), die dem Ausschuß nicht akzeptabel erscheint.

Im Hinblick auf die in Absatz 1 gegenüber den Entwürfen vorgeschlagene Erweiterung des Tatbestandes wurde die Überschrift geändert.

Absatz 1 wurde seinem Inhalt und seiner Ausgestaltung nach nicht unwesentlich umgestaltet. Entsprechend der Prüfungsempfehlung des Bundesrates stellt die Neufassung sicher, daß die der Herstellung einer unechten Urkunde entsprechende unzulässige Speicherung beweiserheblicher Daten dem Tatbestand unterfällt. Dem dazu vorgelegten Formulierungsvorschlag der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist der Ausschuß allerdings nicht gefolgt. Maßgebend dafür war, daß dort zur Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten u. a. weiter auf "unbefugtes" Handeln abgestellt wird, dieser Begriff jedoch in seiner Bedeutung nicht völlig klar ist. Darauf hat Haft in der öffentlichen Anhörung zu Recht hingewiesen (Prot. Nr. 26, Anl.  S. 210). Die einengende Auslegung, die der Regierungsentwurf diesem Merkmal beilegt kann im Hinblick auf eine weiterreichende Bedeutung dieses Merkmals in anderen Strafvorschriften nicht als gesichert betrachtet werden. Um zu vermeiden, daß von der neuen Strafvorschrift Verhaltensweisen erfaßt werden, die bei ihrer Vornahme im Zusammenhang mit der Herstellung oder Veränderung eines Schriftstücks nur eine sog. straflose schriftliche Lüge darstellen, hat der Ausschuß die Vorschrift neu gestaltet. Entscheidend ist, daß Daten so (nicht unmittelbar wahrnehmbar) gespeichert oder verändert werden, daß sie, wenn sie als ausgedruckt oder wiedergegeben wahrnehmbar wären, eine Urkundenfälschung i. S. des § 267 StGB darstellen würden. Mit dieser Ausgestaltung wird auch dem Anliegen von Haft, den Tatbestand nicht von der Garantiefunktion, der Ausstellererkennbarkeit zu lösen (Prot. Nr. 26, S. 168, Anl. S. 209 ), Rechnung getragen. Durch die Konstruktion eines hypothetischen Vergleichs mit Fällen der Urkundenfälschung i. S. des § 267 StGB war es auch nicht mehr notwendig, besonders hervorzuheben, daß vom Tatbestand nur solche Daten erfaßt werden, "die dazu bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden" (so die Formulierung der Entwürfe). Der Zusatz "beweiserheblich" gibt in verkürzter Form
diese Auslegung wieder. Aus der den Tatbestand des § 267 StGB ergänzenden Funktion des § 269 StGB wie aus seiner Ausgestaltung ergibt sich, daß nur solche beweiserheblichen Daten betroffen sind, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden bzw. bei Tatbegehung schon entsprechend gespeichert waren. Wie bei § 263a StGB wurde auf eine Verweisung auf § 202a Abs. 2 StGB abgesehen, da § 269 StGB auch Fälle erfaßt in denen Daten eingegeben werden, also nicht nur an bereits gespeicherten Daten Veränderungen vorgenommen werden (so noch die Entwürfe).

Die Absätze 2 und 3 wurden unverändert übernommen.

§ 270 StGB - Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung -

unverändert

Zu Artikel 1 Nr. 7 und 8 - §§ 271, 273 StGB -

unverändert

Zu Artikel 1 Nr. 9 - § 274 StGB -

Die Vorschrift wurde inhaltlich im wesentlichen unverändert übernommen. Die Änderungen und Ergänzungen sind Folgeänderungen. Der Begriff Daten wird durch Bezugnahme auf § 202 a Abs. 2 StGB in Artikel 1 Nr. 2 b eingegrenzt. Die Verwendung des Merkmals "beweiserheblich" ersetzt die Verweisung auf § 268 StGB. Es ist wie dort zu verstehen (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 - § 268 StGB -)- Die Ergänzung der Tathandlungen dient der Angleichung an § 303a StGB (Datenveränderung) in Artikel 1 Nr. 9b (vgl. die dortigen Erläuterungen). Sie verdeutlicht den in der höheren Strafdrohung sich auswirkenden Vorrang der Nummer 2 gegenüber § 303a StGB. Auch Tathandlungen, die dem "Beschädigten" in § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechen, werden nunmehr ausdrücklich erfaßt.

Zu Artikel 1 Nr. 9a und 9b - § 303 Abs. 3, §§ 303 a, 303 b, 303 c StGB -

§ 303a StGB - Datenveränderung -

Der Ausschuß schlägt die Aufnahme eines in den Entwürfen nicht enthaltenen Tatbestandes gegen "Datenveränderung" vor. Als Daten dargestellte Informationen sollen dagegen geschützt werden, daß ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt oder beseitigt wird. Computerdaten können einen hohen wirtschaftlichen Wert haben. Auf Grund der wachsenden Abhängigkeit von ihnen in Wirtschaft und Verwaltung und ihrer starken Komprimierung ist ein zusätzlicher strafrechtlicher Schutz erforderlich. Aufgegriffen werden damit Anregungen aus der öffentlichen Anhörung (vgl. Mohr und Oertel Prot. Nr. 26 S. 180, 183 f.; Anl. S. 36 ff, 218 f.). Sieber (Prot. S. 177) sah zwar im Moment keine spezifischen Reformbedürfnisse, wies aber selber auf eine mögliche Zunahme solcher Delikte hin (Prot. S. 172). Auch ausländische Staaten haben vergleichbare Regelungen (USA, Kanada) oder planen solche (Österreich, Schweiz). Das geltende Recht reicht nicht aus. Die Anwendbarkeit des § 303 StGB (Sachbeschädigung) ist umstritten und zumindest nicht in allen Fallgestaltungen gesichert (zweifelnd z. B. Oertel, Prot. S. 183f. 190). Das Vernichten oder Verändern von Daten während der Übermittlungsphase wird z. B. von § 303 StGB nicht erfaßt.

Der vorgeschlagene Tatbestand lehnt sich in seiner Ausgestaltung weitgehend an § 303 StGB an. Durch Aufnahme verschiedener, sich teilweise überschneidender Tathandlungen soll erreicht werden, daß alle rechtswidrigen Beeinträchtigungen der Verwendbarkeit von Daten erfaßt werden. Dabei kann sich die Rechtswidrigkeit sowohl aus der Verletzung des Verfügungsrechts des Speichernden als auch aus der Verletzung von Interessen des vom Inhalt der Daten Betroffenen (vgl. § 41 BDSG) ergeben.

Absatz 1

Handlungsobjekt sind alle nicht unmittelbar wahrnehmbaren Daten i. S. des § 202 a Abs. 2 StGB. Das "Löschen" von Daten, das dem Zerstören einer Sache in § 303 StGB entspricht macht diese unwiederbringlich vollständig unkenntlich (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BDSG). Ein "Unterdrücken" von Daten liegt vor, wenn diese dem Zugriff Berechtigter entzogen und deshalb nicht mehr verwendet werden können; insoweit geht § 303a StGB über § 303 StGB hinaus. "Unbrauchbar" sind Daten, wenn sie (z. B. durch zusätzliche Einfügungen, so Sieber in der veröffentlichten erweiterten Fassung seines Gutachtens) so in ihrer Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt werden, daß sie nicht mehr ordnungsgemäß verwendet werden können und damit ihren Zweck nicht mehr erfüllen können. Das "Verändern" von Daten erfaßt Funktionsbeeinträchtigungen wie das in § 2 Abs. 1 Nr. 3 BDSG genannte inhaltliche Umgestalten, durch das ihr Informationsgehalt bzw. Aussagewert geändert wird.

Absatz 2

In Parallele zu § 303 StGB wird auch der Versuch für strafbar erklärt.

§ 303 b StGB - Computersabotage -

Der Ausschuß schlägt die Aufnahme eines in den Entwürfen nicht enthaltenen Tatbestandes gegen "Computersabotage" vor, der Störungen der Datenverarbeitung in Wirtschaft und Verwaltung durch Eingriffe in Daten oder Sabotagehandlungen gegen Datenträger oder Datenverarbeitungshandlungen dann unter Strafe stellt wenn die gestörte Datenverarbeitung für den Geschädigten von wesentlicher Bedeutung ist Die zunehmende Bedeutung und Abhängigkeit von Wirtschaft und Verwaltung von einem störungsfreien Funktionieren der Datenverarbeitung, insbesondere in Rechenzentren, rechtfertigt die Einführung eines Tatbestandes gegen eine besonders gefährliche Form der Wirtschaftssabotage. Werden z. B. Buchführung und Lohnberechnung in Rechenzentren lahmgelegt, so kann dies nicht nur zum wirtschaftlichen Ruin des Rechenzentrumsbetreibers, sondern auch der mit diesem zusammenarbeitenden Unternehmen führen (Mohr, DATEV, Prot. Nr. 28, S. 181). Dabei ist auch auf die Möglichkeit des unbefugten Eindringens Außenstehender hinzuweisen, die u. U. auch zu erheblichen Störungen führen kann.

In der öffentlichen Anhörung ist das geltende Recht (§ 303 StGB) und die in den Entwürfen vorgeschlagene sich auf  Beweisdaten beschränkende Änderung des § 274 StGB als unzureichend kritisiert worden: dies gilt insbesondere für den Strafrahmen des § 303 StGB (vgl. Mohr und Oertel, Prot. S. 179 ff, 182 ff.; Anl. S. 36 ff, 218 ff.), welchem derjenige des § 303 a StGB entspricht (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren). Mit diesen Tatbeständen kann den Auswirkungen einer Computersabotage auf Unternehmen und Behörden (trotz § 48 StGB) nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Sieber (Prot. S. 177) hat zwar im Moment kein spezifisches Reformbedürfnis gesehen, aber selber eingeräumt, daß bei Störungen der Datenübertragung, bei Feldbedienungen der Computerhardware und sonstigen Eingriffen in betriebliche Abläufe der Tatbestand der Sachbeschädigung bei der Erfassung der Betriebssabotage auf Schwierigkeiten stößt (Prot. Anl. S. 272).

Bei der Entscheidung für einen Sondertatbestand der Computersabotage hat der Ausschuß div. Forderungen nach einem weitergehenden strafrechtlichen Schutz hochwertiger Wirtschafts- und Industriegüter vor Sabotage durch einen Straftatbestand gegen Betriebssabotage nicht übersehen. Abgesehen von der Schwierigkeit einen praktikablen und ausreichend bestimmten Straftatbestand der Betriebssabotage zu bilden (vgl. auch den Hinweis von Sieber, Prot. Anl. S. 273), ist nach Ansicht des Ausschusses das derzeitige Bedürfnis für die Bildung eines Sondertatbestandes der Computersabotage stärker als das für die Einführung eines allgemeinen Sabotagetatbestandes.

Angesichts der bei schweren Fällen von Computersabotage leicht vorstellbaren hohen Schäden hält der Ausschuß es für notwendig, eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorzusehen.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

Absatz 1

Strafbar macht sich, wer eine für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde wesentliche Datenverarbeitung durch die in Nummern7 1 und 2 genannten konkreten Angriffshandlungen stört. Der Begriff "Datenverarbeitung" ist dabei weit auszulegen. Er umfaßt nicht nur den einzelnen Datenverarbeitungsvorgang, sondern auch den weiteren Umgang mit Daten und deren Verwertung. Eingeschränkt wird der Tatbestand dadurch, daß die Datenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung" sein muß. Damit sind unter anderem Angriffe auf Daten (einschließlich ihrer Verarbeitung) erfaßt die in den Rechenzentren von Großunternehmen bzw. in Anlagen (einschließlich Datenträgern) gespeichert sind, welche die für die Funktionsfähigkeit von Unternehmen bzw. Behörden zentralen Informationen enthalten. Sabotageakte von untergeordneter Bedeutung fallen hierdurch bereits von vornherein nicht unter den Tatbestand; Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit von elektronischen Schreibmaschinen oder Taschenrechnern werden dadurch ausgeschieden. Für die Anwendung des Tatbestandes ist eine bloße Gefährdung der Datenverarbeitung nicht ausreichend; vorliegen muß vielmehr eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs der genannten wesentlichen Datenverarbeitung. Eine Störung des Betriebes wie in § 316 b StGB wird jedoch nicht gefordert; eine zu starke Einengung des Tatbestandes soll dadurch vermieden werden. Nicht strafbar macht sich nach § 303b StGB derjenige, welcher durch Handlungen nach Nummern 1 oder 2 nur seine eigene Datenverarbeitung stört. Greift er hierbei in fremde Rechte ein, kann er insoweit nach § 303 bzw. 303 a StGB bestraft werden.

Hinsichtlich der einzelnen Angriffsmittel unterscheidet Absatz 1 zwischen verschiedenen Tatobjekten.

Nummer 1 nennt als Sabotagehandlung eine rechtswidrige Datenveränderung i. S. von § 303a Abs. 1

StGB. Eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 stellt insoweit eine Qualifikation zu § 303 a StGB dar.

Nummer 2 knüpft bei der Nennung weiterer an Datenverarbeitungsanlagen oder Datenträgern begangenen Sabotagehandlungen am Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und an Sabotagestraftatbestände des Strafgesetzbuches an (§ 87 Abs. 2 Nr. 2; § 109 e Abs. 1; § 145 Abs. 2 Nr. 2; §§ 316 b, 317), womit auch eine Angleichung an Nummer 1  i. V. m. den in § 303 a StGB genannten Tagen erfolgt. Die Begriffe "Zerstören" und "Beschädigen" decken sich mit denen des § 303 StGB. Die genannten Gegenstände sind "beseitigt", wenn sie aus dem Verfügungs- oder Gebrauchsbereich des Berechtigten entfernt sind. Sie sind "unbrauchbar", wenn ihre Gebrauchsfähigkeit so stark beeinträchtigt wird, daß sie nicht mehr ordnungsgemäß verwendet werden können, und "verändert", wenn ein vom bisherigen abweichender Zustand herbeigeführt wird. Der Ausschuß hat sich dafür entschieden, die Nummer 2 nicht nur als qualifizierte Sachbeschädigung auszugestalten. Auch dann, wenn sich die einzelnen Tathandlungen gegen eigene Sachen richten, soll die Nummer 2 anwendbar sein, wenn dadurch die wesentliche Datenverarbeitung eines dem Täter nicht gehörenden Unternehmens oder einer Behörde gestört wird. Für die Nummer 1 lassen sich ähnliche Ergebnisse durch eine entsprechende Auslegung des § 303 a StGB erreichen.

Absatz 2

Wie bei den §§ 303, 303 a StGB und den Sabotagetatbeständen der §§ 316 b, 317 StGB wird der Versuch für strafbar erklärt.

§ 303 Abs. 3; § 303 c StGB - Strafantrag -

Wie der bisherige § 303 StGB werden die §§ 303 a und 303 b StGB grundsätzlich als Antragsdelikt ausgestaltet. Ausnahmsweise kann in Fällen besonderen öffentlichen Interesses ein Strafverfahren auch ohne. Strafantrag durchgeführt werden. Die Identität der Regelung für die §§ 303 bis 303 b StGB hat den Ausschuß bewogen, diese im Anschluß daran in einen neuen § 303 c StGB aufzunehmen (vgl. als Parallele § 205 StGB). Die Aufhebung des § 303 Abs. 3 StGB stellt dazu eine Folgeänderung dar.

 

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