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Satzung des Chaos Computer Club

Präambel

Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite ungehinderte Kommunikation.

Der Chaos Computer Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Rasse sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz "e.V." ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März jeden Kalenderjahres.
 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Club fördert und unterstützt Vorhaben der Forschung, Wissenschaft & Bildung, Erziehung, Kunst & Kultur, sowie der Völkerverständigung im Sinne der Präambel oder führt diese durch.
Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
 
  1. regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen
  2. Veranstaltung und/oder Förderung internationaler Congresse, Treffen, sowie Telekonferenzen
  3. Herausgabe der Zeitschrift "Datenschleuder"
  4. Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien
  5. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise
  6. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Kontrollorganen
  7. Hacken
  8. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder
(2) Der Club ist gemeinnützig; er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Club werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden,
 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder durch Ausschluß; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig: die Austrittserklärung muß spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

(5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Club zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
 

§ 5 Ausschluß eines Mitgliedes

(1) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muß dem auszuschließenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(2) Gegen den Beschluß des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
 

§ 6 Beitrag

(1) Der Club erhebt einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Er ist bei der Aufnahme und für das Geschäftsjahr im ersten Quartal des Jahres im voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Im begründeten Einzelfall Kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
 

§ 7 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Beschlußorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlußfassung unterliegen
  1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
  4. die Bestellung von Finanzprüfern,
  5. Satzungsänderungen,
  6. die Genehmigung der Beitragsordnung,
  7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
  8. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  10. die Auflösung des Clubs.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünfzehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlußfähigkeit vor der Beschlußfassung nicht angezweifelt worden ist.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.

(6) Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitglieder zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
  1. den Vorsitzenden,
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister,
  4. zwei Beisitzern und
(2) Vorstand im Sinne des § 26Abs. 2 BGB sind die Vorstandsmitglieder. Die Vertretungsmacht ist durch Beschlüsse des gesamten Vorstandes begrenzt.

(3) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.

(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.

(6) Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfern des Clubs zur Prüfung zur Verfügung.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

(8) Der Vorstand kann einen "Wissenschaftlichen Beirat" einrichten, der für den Club beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nichtmitglieder berufen werden.
 

§ 10 Finanzprüfer

(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
 

§ 11 Erfa-Organisation

(1) Der Club bildet zur Durchführung seiner Aufgaben regionale Erfahrungsaustauschkreise (Erfa-Kreise). Sie bestimmen ihre Organisationsstruktur selbst.

(2)Aufgabe der Erfa-Kreise ist ferner,

  1. die Entscheidungsbildung im Club zu fördern und vorzubereiten,
  2. Mitglieder für den Club zu werben.
(3) Beabsichtigt ein Erfa-Kreis, bestimmte Themen oder Aktivitäten mit überregionalen Bezug an die Öffentlichkeit zu tragen, ist dies vorher mit dem Vorstand das Clubs abzustimmen.

(4) Jeder Erfa-Kreis bestimmt einen Erfa-Kreis-Vertreter. Die Erfa-Kreise sollten sich eine Organisationsstruktur geben, die mit dem Erfa-Beirat abzustimmen ist.
 

§ 12 Erfa-Beirat

(1) Der Erfa-Beirat besteht aus den Erfa-Vertretern, die Clubmitglieder sind.

(2) Der Erfa-Beirat schlägt der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte den Erfa-Repräsentanten zur Wahl in den Vorstand vor.

(3) Der Erfa-Beirat wirkt bei der Führung der Clubgeschäfte beratend und unterstützend mit. Er hat dabei insbesondere die Aufgabe, die Belange der Erfa-Kreise zu vertreten.
 

§ 13 Auflösung des Clubs

Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Clubvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.

Hamburg, den 16. Februar 1986

 

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