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BGH,Urheberrechtsschutz + Programme

Unter dem Aktenzeichen 1 ZR 52/83 erließ der Bundesgerichtshof zum Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen vor kurzem ein Urteil. Zitat aus der Presseerklärung:

"Der BGH hat die Urheberrechtsschutzfähigkeit von Computerprogrammen grundsätzlich bejaht. Ein solches Programm steile ein Schriftwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Ob es, wie das Urheberrechtsgesetz weiter voraussetzt, als 'persönliche geistige Schöpfung' anzusehen sei, hänge davon ab, ob es, gemessen an bestehenden Programmen, eine eigenpersönliche geistige Leistung darstelle. Kein Urheberrechtsschutz genieße ein Programm, das dem Können eines Durschnittsgestalters entspreche, rein handwerkmäßig zusammengestellt sei und sich auf eine mechanisch-technische Aneinanderreihung und Zusammenfügung des Materials beschränke. Urheberrechtsschutz bestehe jedoch, wenn die Gestaltung des Computerprogramms in Auswahl, Sammlung, Anordnung und Einteilung der Informationen und Anweisungen über das hinausgehe, was bei der Erstellung von Computerprogrammen dem Durchschnittskönnen entspreche."

Das eigentliche Urteil wird in 6-8 Wochen veröffentlicht und dann rechtskräftig.

Das BGH hat damit ein klares Urteil gesprochen. In der Praxis wird man allerdings auf das Problem stoßen, bestimmen zu müssen, was "Können eines Durschnittsgestalters" und "handwerksmäßig zusammengestellt" nun genau ist.

Mit Spannung können wir auf die ersten Prozesse um Papa Becker u.ä. warten. Sind Games wie Standard Soft für Home Computer Programme, die über dem Durchschnittskönnen liegen?

LS 111

bghurh11ds.txt 85.06.09 21:23

 

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